EULA-Vollmacht

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Soll ein Cloud-Service-Anbieter für Ihr Unternehmen Software installieren bzw. aktualisieren, sollten Sie eine Vollmacht für Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (End User License Agreement – EULA) ausstellen.

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Wer braucht eine Vollmacht für eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung?

Insbesondere beim Cloud-Computing kann es häufig vorkommen, dass die Installation von Software nicht durch eine zeichnungsberechtigte Person im Unternehmen stattfindet. Stattdessen kümmert sich entweder der Kundenservice des Cloud-Anbieters darum oder ein Admin aus dem Unternehmen.

Das kann jedoch immer wieder problematisch werden. Denn im Software-Installationsprozess sind meist die Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen des Herstellers zu akzeptieren, auch Endbenutzer-Lizenzvertrag oder Endbenutzer-Lizenzvereinbarung genannt (Englisch: End User License Agreement – EULA). Unter Umständen kann diese Anerkennung der EULA jedoch ein für das Unternehmen rechtsverbindliches Handeln darstellen. Und selbiges darf grundsätzlich nur durch eine zeichnungsberechtigte Person erfolgen.

Für Systemhäuser bzw. Cloud-Anbieter und andere Dienstleister, die für ihre Kunden die Installation von Software übernehmen, ist es daher sehr empfehlenswert, sich abzusichern, bevor sie eine EULA oder andere Lizenzbedingungen akzeptieren. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Dienstleister sich von ihrem Auftraggeber bevollmächtigen lassen, die für eine Installation der Software abzuschließenden EULA zu akzeptieren.

Rechtliche Wirksamkeit von EULA bei der Software-Installation

Aus juristischer Sicht ist es durchaus umstritten, ob das Akzeptieren von EULA oder anderweitigen Lizenzbedingungen, die erst kurz vor der Installation der Software angezeigt werden, überhaupt rechtliche Wirkung entfalten kann. Denn solche EULA stellen im Regelfall Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Damit diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss dem Käufer bei Vertragsschluss (d. h. beim Kauf) zumindest die Möglichkeit verschafft werden, von den verwendeten Lizenzbedingungen Kenntnis zu nehmen. Hieran fehlt es aber im Regelfall, wenn diese erst kurz vor Installation angezeigt werden, was eine wirksame Einbeziehung verhindert.

Beim Cloud-Computing lässt sich zudem der Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses bei Installation der Software nicht immer zweifelsfrei vorhersagen. Schließlich ist es gerade einer der großen Vorteile des Cloud Computings, dass benötigte Software jederzeit hinzugefügt werden kann. Eine zusätzliche rechtliche Absicherung für die Einwilligung in mehrere EULA, die ggf. auch noch zu verschiedenen Zeitpunkten  wirksam werden, ist also durchaus empfehlenswert.

Geht man von einer (im Einzelfall) wirksamen Einbeziehung der EULA aus, so kann dies nicht unerhebliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn gegen die EULA verstoßen wird. Daher tun Systemhäuser bzw. Cloud-Anbieter gut daran, sich bereits im Vorfeld abzusichern und haftungsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Kostenlose Vorlage für EULA-Vollmacht

Unternehmen, die im Rahmen von Cloud-Computing die Installation von Software an Dienstleister oder den Cloud-Anbieter übertragen wollen, finden hier ein kostenloses Muster für eine entsprechende EULA-Vollmacht.

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